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Allgemeine Versandbedingungen des Verbandes für Logistik und Versandwesen der Slowakischen Republik (VLV SR)
in der Fassung der von der Mitgliederversammlung des Verbandes am 12.05.2005 und am 09.11.2011 gebilligten Änderungen 
 

Artikel 1Gegenstand und Zweck – Geltungsumfang 
1.1          Diese Allgemeinen Versandbedingungen des Verbands für Logistik und Versandwesen der Slowakischen Republik (in der Abkürzung AVB VLV SR) werden auf der Grundlage von § 2, Punkt 4 der Satzung des Verbands für Logistik und Versandwesen der Slowakischen Republik (in der slowakischen Abkürzung ZLZ SR) und § 273 Abs. 1 und 2 des slowakischen Handelsgesetzbuches (Abkürzung HGB) herausgegeben. Ihr Zweck ist die detailliertere Regelung und Ergänzung der Bestimmungen von § 601 – 609 HGB über den Speditionsvertrag.
1.2               Die AVB VLV SR gelten unter der Voraussetzung, dass sie zum Bestandteil des Speditionsvertrages werden, für die Geschäftsbeziehungen der Auftraggeber und der Spediteure im Bereich des inländischen und internationalen Versandwesens. Für die innerstaatliche Spedition kommen diejenigen Teile der AVB VLV SR, die nach ihrem Charakter nur das internationale Versandwesen betreffen, nicht zur Anwendung.
1.3               Abweichende Bestimmungen des Speditionsvertrags haben Vorrang vor dem Wortlaut der AVB VLV SR. Die Bestimmungen der AVB haben Vorrang vor dem Wortlaut des HGB und des slowakischen  Bürgerlichen Gesetzbuches (Abkürzung BGB), dürfen jedoch nicht in Widerspruch stehen zu den zwingenden Bestimmungen und zu den Zwangsbestimmungen anderer Rechtsvorschriften.
1.4               Die slowakische Fassung dieser AVB VLV SR hat Vorrang vor deren englischer und deutscher Übersetzung.
1.5               Für die Zwecke dieser AVB VLV SR          gilt als Spediteur derjenige Unternehmer, der Inhaber der jeweils nötigen gewerberechtlichen Berechtigungen für die Ausübung dieses Berufes im Sinne des Gewerbegesetzes ist. Bei der Ausübung dieser Tätigkeit verpflichtet sich der Spediteur gegenüber dem Auftraggeber im Speditionsvertrag, dass er ihm im eigenen Namen und auf dessen Rechnung den Versand einer Sache (Ware) von einem bestimmten Ort zu einem bestimmten anderen Ort besorgt (§ 601 Abs. 1 HGB). Der Spediteur kann sich auch zur Besorgung, Erledigung bzw. Verwirklichung von Hilfsdiensten in Zusammenhang mit der Beförderung verpflichten, wenn diese Tätigkeiten zum Gegenstand seiner Unternehmungen gehören. Der Hauptvertrag bei nationalen und internationalen Geschäften ist der Kaufvertrag zwischen dem Käufer und dem Verkäufer. Bestandteil eines internationalen Kaufvertrages sind üblicherweise auch die Handelsklauseln INCOTERMS. Je nach gewählter Klausel kann der Absender der Käufer oder Verkäufer sein. Dieser hat die Pflicht einen Speditionsvertrag mit einem Frachtführer abzuschließen. Der Absender wendet sich daher oft an einen Fachmann – einen Spediteur.          Der Auftraggeber ist diejenige (juristische oder natürliche) Person, die beim Spediteur die Besorgung einer Beförderung, eventuell auch weitere mit der Beförderung in Zusammenhang stehende Hilfsdienste bestellt und zu diesem Zweck mit dem Spediteur den Speditionsvertrag und bezüglich der Hilfsdienste die betreffenden weiteren Verträge abschließt.           Als Besorgen des Versands gilt das Verwirklichen des Versands durch den Spediteur auf der Grundlage des Vertrags über die Güterbeförderung, der zwischen dem Spediteur (in der Position des Absenders) und dem Frachtführer abgeschlossen wird.           Als Frachtführer gilt der Unternehmer, der sich dem Absender gegenüber im Güterbeförderungsvertrag verpflichtet, dass er eine Sache von einem bestimmten Ort (Absendeort) zu einem bestimmten anderen Ort (Bestimmungsort) befördert. Der Frachtführer führt den Transport aus.           Zum Vertreter des Auftraggebers als Absender wird der Spediteur, wenn er auf der Grundlage des Mandatsvertrags beim Abschluss des Güterbeförderungsvertrags mit dem Frachtführer im Namen des Absenders auftritt. In diesem Fall wird der Auftraggeber als Absender zum Teilnehmer des Güterbeförderungsvertrags, nicht der Spediteur.           Vermittler der Beförderung ist der Spediteur, wenn er sich aufgrund eines Vermittlungsvertrags gegen Entgelt verpflichtet, dahingehende Tätigkeit zu entwickeln, dass der Interessent selbst und im eigenen Namen mit einem bestimmten Frachtführer einen Vertrag über die Güterbeförderung abschließen kann (§§ 643 ff HGB). Die Vermittlungstätigkeit ist ein freies Handelsgewerbe (§ 25 Abs. 1, § 33 lit. ch und § 41 a Gewerbegesetz).   

Artikel 2Abschluss, Entstehung und Form des Speditionsvertrags 
2.1          Die Rechte und Pflichten des Spediteurs entstehen vor allem aufgrund des gültigen Speditionsvertrags. Mit dem Speditionsvertrag verpflichtet sich der Spediteur gegenüber dem Auftraggeber, dass er ihm im eigenen Namen und auf dessen Rechnung den Versand einer Sache von einem bestimmten Ort zu einem bestimmten anderen Ort besorgt, und der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Spediteur das Entgelt zu bezahlen (§ 601 Abs. 1 HGB).
2.2               Abschluss und Entstehung des Speditionsvertrags werden durch die Bestimmungen von §§ 43 – 51 BGB und §§ 269 – 275 HGB geregelt. Für die Entstehung des Speditionsvertrags ist die rechtzeitige und vorbehaltlose Annahme des Vertragsentwurfs erforderlich. Die Annahme eines Entwurfs, der Anhänge, Vorbehalte, Einschränkungen oder andere Änderungen enthält, ist die Ablehnung des Entwurfs und gilt als neuer Entwurf, der angenommen werden muss, damit ein Vertrag entsteht. Als Vertragsentwurf gilt auch der Entwurf, der als „Speditionsauftrag“ oder „Bestellung von Speditionsdiensten“ bezeichnet wird. Der Vertragsentwurf wird gewöhnlich vom Auftraggeber vorgelegt, die Initiative kann jedoch auch vom Spediteur ausgehen. Der Vertragsentwurf muss bestimmt und adressiert sein. Es sind darin genau alle Dienstleistungen zu definieren, die der Spediteur besorgen soll, insbesondere die Besorgung des konkreten Versands, und der Vertrag muss an den konkreten Spediteur adressiert sein.
2.3                Nach diesen AVB ist für die Gültigkeit des Speditionsvertrags die Schriftform erforderlich, sofern sich die Parteien nicht anders geeinigt haben. Die Schriftform ist auch bei den geschäftlichen Schritten, die zum Vertrag führen, d.h. beim Vertragsentwurf und seiner Annahme, einzuhalten. Als Schriftform gilt das Schreiben des Vertrags als Urkunde, die ein technisches Ganzes bildet, die Äußerung der Parteien durch Urkundenaustausch, Korrespondenz, telegrafische und fernschriftliche Nachrichten, Telefax, Äußerungen über elektronische Medien. Schweigen oder Untätigkeit des Adressaten des Entwurfs kann allein nicht die Annahme des Entwurfs bedeuten.  

Artikel 3Versandauftrag Rechtscharakter und Funktion:
3.1          Der Versandauftrag kann den vom Auftraggeber an den Spediteur vorgelegten Entwurf eines Speditionsvertrags darstellen. Durch seine vorbehaltlose Annahme entsteht der Speditionsvertrag. 
3.2               Der vom Auftraggeber auf Ersuchen des Spediteurs erteilte Versandauftrag zur Bestätigung der Existenz und des Inhalts des schon abgeschlossenen Speditionsvertrags, der nicht in Schriftform vorliegt, kommt dann in Betracht, wenn die Parteien von der Forderung der Schriftform der Äußerungen abgesehen haben (HGB § 601 Abs. 2)

Artikel 4Zusammenarbeit der Teilnehmer des Speditionsvertrags 
4.1          Der Auftraggeber und der Spediteur sind bei der Erfüllung des Speditionsvertrags zur engen Zusammenarbeit verpflichtet. Ihre Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag haben sie ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
4.2          Sofern der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Pflichten in Verzug ist, kann ihm gegenüber der Spediteur nicht in Verzug geraten und umgekehrt. 4.3          Der Spediteur, der bei der gegenseitigen Erfüllung zu einer Vorausleistung verpflichtet ist (den Vertrag mit dem Frachtführer abzuschließen), ist berechtigt, die Leistung bis zu dem Zeitpunkt abzulehnen, zu dem ihm die Gegenleistung gewährt oder besichert wird (die Bezahlung des Entgelts), falls die Leistung des Auftraggebers wegen Umständen gefährdet ist, die ihm (dem Spediteur) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren.  

Artikel 5Grundlegende Rechte und Pflichten des Spediteurs 
5.1          Der Spediteur ist verpflichtet:
5.1.1           für den Auftraggeber im eigenen Namen und auf dessen Rechnung den vereinbarten Versand der Sache von einem bestimmten Ort zu dem festgelegten Bestimmungsort zu besorgen; auf Ersuchen des Auftraggebers ist er verpflichtet, diesem eine Bestätigung über die Übernahme der Sendung, deren Versand er besorgen soll, auszuhändigen;
5.1.2           die Warensendung vom Frachtführer an der Station bzw. im Hafen der Bestimmung zu übernehmen, ferner die gelagerte Sendung vom Lagerhalter zu übernehmen, wenn er mit diesen Aufgaben im Rahmen des Speditionsvertrags betraut worden ist.
5.1.3           seine ihm aus dem Speditionsvertrag hervorgehenden Pflichten mit fachlicher Sorgfalt zu erfüllen und darauf zu achten, dass er die Interessen des Auftraggebers in guter Qualität und wirtschaftlich zufrieden stellt;
5.1.4           im Rahmen des Speditionsvertrags die Anweisungen des Auftraggebers zu erfüllen; bei deren Erfüllung auf den Schutz der Interessen des Auftraggebers zu achten, woraus sich insbesondere ergibt: q  die Pflicht, den Auftraggeber auf eine offensichtliche Unrichtigkeit seiner Anweisungen hinzuweisen; q  bei Gefahr im Verzuge auch ohne diese Anweisungen so vorzugehen, dass die Interessen des Auftraggebers (sofern sie ihm bekannt sind) möglichst weitgehend gewahrt bleiben.
5.1.5           sich ordnungsgemäß um die Sache (die Ware), die ihm vom Auftraggeber anvertraut wurde, zu kümmern, sowie um die Sachen, die er vom Auftraggeber entgegengenommen hat, bzw. um das Geld, das er für diesen bei Nachnahme erhalten oder anderweitig kassiert hat;
5.1.6           die dem Frachtführer übergebene oder von diesem übernommene Warenmenge festzustellen bzw. deren Kontrolle zu veranlassen, allerdings nur, wenn dies mit dem Auftraggeber vereinbart war.
5.1.7           die Warensendung gegen Versandrisiken zu versichern, wenn dies im Speditionsvertrag vereinbart war; der Versicherungsvertrag wird vom Spediteur entweder im eigenen Namen und auf Kosten des Auftraggebers oder im Namen des Auftraggebers abgeschlossen;
5.1.8           dem Auftraggeber Nachricht über denjenigen Schaden zu geben, der der Sendung droht, oder der an ihr schon entstanden ist, und zwar unverzüglich, nachdem er hiervon erfahren hat;
5.1.9           für die Erfordernisse des Auftraggebers während einer angemessenen oder vereinbarten Zeit bei Einhaltung der Verschwiegenheit die Urkunden zu archivieren, die er bei Erfüllung des Speditionsvertrags erhalten hat.
5.2               Der Spediteur ist berechtigt:
5.2.1           zu fordern, dass ihm ein schriftlicher Auftrag zur Besorgung des Versands (Versandauftrag) erteilt wird, wenn der Vertrag nicht in Schriftform vorliegt (HGB § 601 Abs. 2)
5.2.2           den Versand zu organisieren, einschließlich Wahl des Versandverfahrens und Wahl des Frachtführers, sofern nichts anderes vereinbart war. 5.2.3           vom Auftraggeber einen angemessenen Vorschuss auf die mit der Erfüllung des Speditionsvertrags verbundenen Kosten zu fordern.
5.2.4           die Bezahlung des vertraglichen oder falls kein Entgelt vereinbart war, nach der Preisliste das Versenders Entgelt zu fordern.
5.2.5           die Bezahlung der notwendigen und nützlichen Kosten zu fordern, die von ihm in Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Speditionsvertrags aufgewendet wurden, ebenso die Bezahlung der zweckführend bei der Erfüllung seiner Verpflichtung aufgewendeten Kosten;
5.2.6           den Auftraggeber um die Korrektur unrichtiger oder die Ergänzung unvollständiger Anweisungen zu ersuchen und zugleich die richtigen Angaben über den Inhalt der Sendung und deren Charakter zu fordern;
5.2.7           die ausdrückliche Anweisung zur Versicherung der Sendung und die Konkretisierung der Versicherungsart zu fordern;
5.2.8           die ausdrückliche Anweisung auf Nachnahme einer Geldsumme oder eine andere Inkassoleistung zu fordern;
5.2.9           den Versand, den er besorgen soll, selbst zu verwirklichen, wenn dies dem Vertrag nicht widerspricht, oder wenn es der Auftraggeber nicht bis zum Beginn der Versendung untersagt (Recht auf Selbsteintritt – § 605 Abs. 1 HGB);
5.2.10       sich eines anderen Spediteurs zur Besorgung des Versands zu bedienen (eines Zwischenspediteurs); wobei er dem Auftraggeber gegenüber haftet, als würde er den Versand selbst besorgen;
5.2.11       von den Anweisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn dies der Schutz der Interessen des Auftraggebers erfordert, insbesondere bei Gefahr im Verzuge.

Artikel 6Grundlegende Rechte und Pflichten des Auftraggebers 
6.1           Der Auftraggeber ist verpflichtet:
6.1.1       dem Spediteur einen schriftlichen Auftrag zur Besorgung des Versands zu erteilen, wenn der Speditionsvertrag nicht in Schriftform vorliegt, falls es der Versender verlangt. 
6.1.2           wenn der Sendung unmittelbar ein wesentlicher Schaden droht, dem Spediteur aufgrund dessen Aufforderung augenblicklich die erforderlichen Anweisungen in Schriftform zu geben, ansonsten hat der Spediteur das Recht auf Verkauf der Sendung;
6.1.3           dem Spediteur richtige Angaben über den Inhalt und den Charakter der Sendung zu geben, sowie über andere Tatsachen, die für den Abschluss des Vertrages über den Versand der Sendung erforderlich sind, namentlich die Angaben über die Art und die Menge der Ware, die Marke und die Zeichen, die Verpackungsart, die Abmessungen und das Gewicht der einzelnen Stücke, die Angaben darüber, ob es sich um eine gefährliche Ware im Sinne der ADR, RID u.ä. handelt; den Spediteur rechtzeitig auf öffentlichrechtliche Vorschriften aufmerksam zu machen (Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen, Transitgenehmigungen, Zollvorschriften u.ä.), sofern sie dem Spediteur nicht bekannt sein müssen;
6.1.4           dem Spediteur das im Voraus vereinbarte Entgelt zu bezahlen; wenn das Entgelt nicht vereinbart worden ist, dann das Entgelt nach den Tarifen des Spediteur, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Speditionsvertrags gültig waren. Stehen die Tarife des Spediteurs nicht zur Verfügung, dann das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses übliche Entgelt;
6.1.5           dem Spediteur auf dessen Ersuchen einen angemessenen Vorschuss auf die mit der Erfüllung des Speditionsvertrags verbundenen Kosten zu gewähren;
6.1.6           dem Spediteur rechtzeitig die erforderlichen, die nützlichen und die zweckmäßig aufgewendeten Kosten zu bezahlen. Dem Spediteur das Entgelt zu bezahlen und ihm auch die Kosten für den Rückversand der Ware zu bezahlen, wenn der Empfänger die Abnahme der Sendung verweigert hat. Das Entgelt hat in diesem Fall in der gleichen Höhe zu liegen wie beim Transport zum Empfänger. Eine analoge Pflicht hat der Auftraggeber im Fall, dass er die Durchführung der Nachnahme oder die Inkassoleistung beim Spediteur abberuft, oder wenn die Einnahme der betreffenden Summe trotz der Bemühungen des Spediteurs nicht gelingt und die Sendung zurückgeht.
6.1.7           dem Spediteur die ausdrückliche Anweisung zur Versicherung der Sendung zu geben, falls er die Versicherung wünscht und sie nicht im Speditionsvertrag vereinbart ist.
6.1.8           dem Spediteur den Selbsteintritt zu untersagen, wenn der Auftraggeber nicht wünscht, dass der Spediteur den Transport, den er besorgen soll, selbst vornimmt.
6.2          Der Auftraggeber ist berechtigt:
6.2.1           die Besorgung des Versands seitens des Spediteurs nach den Bedingungen des Speditionsvertrags und diesen AVB VLV SR zu verlangen;
6.2.2           dem Spediteur im Rahmen des Speditionsvertrags detailliertere Anweisungen bezüglich Verfahren, Art und Trasse des Transports und bezüglich Bestimmung des Sendungsempfängers zu geben;
6.2.3           dem Spediteur Anweisung zum Stopp des Transports beim Frachtführer und auf Rücktransport der Sendung zu geben, unter der Voraussetzung, dass der Empfänger die Sendung noch nicht entgegengenommen hat.
6.2.4           vom Spediteur in Zusammenhang mit der Besorgung oder der Ausführung des Transports weitere Hilfsdienste zu verlangen, sofern sie im Speditionsvertrag oder gesondert vereinbart wurden;
6.2.5           bei wesentlicher Verletzung des Speditionsvertrags durch den Spediteur vom Vertrag zurückzutreten.  

Artikel 7Schadenshaftung des Spediteurs und deren Umfang 
7.1               Der Spediteur, der seine Pflicht aus dem Speditionsvertrag, einem anderen geschäftlichen Vertrag oder eine andere verbindliche Pflicht verletzt, oder der eine außervertragliche Pflicht, die im HGB festgelegt ist, verletzt, hat den dadurch der anderen Partei verursachten Schaden zu ersetzen, es sei denn er kann nachweisen, dass die Pflichtverletzung auf Umstände zurückzuführen ist, die eine Haftung ausschließen (§§ 373, 374 und 757 HGB, Art. 9 AVB VLV SR).Die Pflichtverletzung seitens des Spediteurs, der Eintritt des Schadens und der ursächliche Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und dem entstandenen Schaden ist von der geschädigten Seite nachzuweisen (Auftraggeber). Das Vorliegen der die Haftung ausschließenden Umstände (Liberationsgrund) ist vom Spediteur nachzuweisen.
7.2          Haftet der Spediteur für den Schaden, ist seine Schadenersatzpflicht wie folgt begrenzt:  
7.2.1       Bei einem Schaden, der an der Sendung während des Transports im Transportmittel oder bei der Manipulation in Zusammenhang mit dem Transport entstanden ist /z.B. beim Aufladen, Abladen, Umschlag) beschränkt sich die Schadenshöhe auf 8,33 XDR pro kg Bruttogewicht der beschädigten, vernichteten oder verlorenen Ware, höchstens jedoch auf 20.000,- XDR pro Schadensfall.
7.2.2.         Bei einem durch verspätete Lieferung (Zustellung) verursachten Schaden beschränkt sich die Schadenersatzpflicht des Spediteurs auf das vereinbarte Transportentgelt.
7.2.3.          Bei der Lagerung ist die Verantwortung des Spediteurs für verlorene, beschädigte oder vernichtete Ware beschränkt auf die Höhe           3,925 XDR pro 1 kg Bruttogewicht der beschädigten, vernichteten oder verlorenen Ware, höchstens jedoch auf                 – 3 925,- XDR pro Schadensfall (1 Sendung),-19.625,- XDR, wenn der dem Auftraggeber verursachte Schaden auf der Differenz zwischen dem Soll- und dem Iststand der Lagervorräte beruht.  
7.2.4       In den übrigen Schadensfällen ist die Schadenersatzpflicht des Spediteurs auf den Betrag 20 000,- XDR pro Schadensfall begrenzt.               7.2               Im Fall des Versendens einer Ware von hohem Wert oder im Fall des besonderen Interesses des Auftraggebers an der Lieferung kann abweichend von Punkt 7.2 dieser AVB VLV SR, im Speditionsvertrag eine höhere Haftungsgrenze des Spediteurs vereinbart werden.
7.3               Entgangener Gewinn und indirekter Schaden werden nicht erstattet.
7.4               Hat der Spediteur bei der Erfüllung des Speditionsvertrags den Schaden absichtlich herbeigeführt, so hat er ihn in voller Höhe zu erstatten (ohne Einschränkung, einschließlich entgangenen Gewinns).   

Artikel 8Schadenshaftung des Auftraggebers und deren Umfang  
8.1    Bezüglich Schadenshaftung des Auftraggebers und deren Umfang gelten das gleiche Prinzip und die Bestimmungen, die laut Artikel 7, Punkte 7.1, 7.4 und 7.5 für die Haftung des Spediteurs ausschlaggebend sind.
8.2    Die Bestimmungen der Punkte 7.2 und 7.3 kommen für die Haftung des Auftraggebers nicht zur Anwendung.  

Artikel 9die Haftung von Spediteur und Auftraggeber ausschließende Umstände 
9.1               Als Umstände, welche die Haftung des Spediteurs und des Auftraggebers für die Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten ausschließen, gelten Hindernisse, die alle in § 374 HGB genannten Merkmale erfüllen.
9.2               Ein Hindernis, das erst eintrat, als die verpflichtete Partei schon mit der Erfüllung ihrer Pflicht in Verzug war, oder welches sich aus deren wirtschaftlichen Verhältnissen entwickelte, schließt die Haftung nicht aus. Das Nichterteilen einer amtlichen Genehmigung (einer Export-, Transit-, Import-, Devisengenehmigung), um die ersucht werden soll, gilt nicht als Haftungsausschließungsgrund, sofern die Parteien nicht anders vereinbart haben.
9.3               Die Partei, bei der das Hindernis eingetreten ist, hat die andere Partei unverzüglich darüber zu informieren.
9.4               Die die Haftung ausschließenden Wirkungen beschränken sich auf den Zeitraum, in dem dasjenige Hindernis andauert, mit dem diese Wirkungen verbunden sind. Dauert das Hindernis länger als einen Monat, gerechnet von dem Moment an, an dem die vom Hindernis betroffene vertragliche Pflicht erfüllt werden sollte (z.B. das Besorgen des Versands, die Lagerung der Ware, die Bezahlung des Vorschusses auf die Kosten, die Bezahlung des Entgelts), so hat jeder Teilnehmer des Speditionsvertrags das Recht vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn die Verpflichtung schon teilweise erfüllt worden ist. Im Fall des Vertragsrücktritts hat der Spediteur Anspruch auf Erstattung der schon aufgewendeten Kosten und auf einen angemessenen Teil des Entgelts. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Rückgabe desjenigen Teils der Vorauszahlung, die bis zum Vertragsrücktritt noch nicht ausgeschöpft war, und auf Rückgabe des angemessenen Teils vom Entgelt, wenn dieses schon bei Vertragsabschluss zur Gänze bezahlt worden ist.
9.5               Die Existenz des die Haftung ausschließenden Hindernisses ist von derjenigen Partei nachzuweisen, die sich auf das Hindernis beruft.  

Artikel 10Hilfsdienste des Spediteurs 
10.1            Der Spediteur stellt für den Auftraggeber oft neben der Besorgung des Versands der Ware weitere, ergänzende Dienstleistungen sicher, die mit dem Warenversand zusammenhängen. Voraussetzung ist die Vereinbarung bezüglich dieser Sache mit dem Auftraggeber, die direkt im Speditionsvertrag oder außerhalb von ihm verankert ist. Zu diesen Diensten gehört z.B. die Lagerung von Ware, die Kontrolltätigkeit, das Versichern von Sendungen, Inkasso-Aufgaben, Teilnahme am Zollverfahren. Einige von ihnen werden durch besondere Typen von Handelsverträgen geregelt (z.B. Lagervertrag, Vertrag über Kontrolltätigkeit, Versicherungsvertrag, Inkassovertrag). Sind diese Verträge zusammen mit dem Speditionsvertrag in einem einzigen Vertragsdokument zusammengefasst, handelt es sich um „Mischverträge“.
10.2            Sofern diese AVB VLV SR auch Hilfsdienstleistungen regeln, so kommen sie ungeachtet dessen, ob die Vereinbarung über die Hilfsdienstleistung in den Speditionsvertrag einbezogen wurde oder sich außerhalb von ihm befindet, zur Anwendung. Hilfsdienstleistungen können vom Spediteur im eigenen Namen auf Rechnung des Auftraggebers besorgt werden, oder im Namen des Auftraggebers und der Spediteur kann sie als dessen Vertreter selbst durchführen. Hilfsdienstleistungen werden vom Spediteur gegen Entgelt besorgt, welches in das Gesamtentgelt für die Besorgung des Versands einbezogen wird oder gesondert bestimmt wird.

Artikel 11Warenlagerung 
11.1        Sofern der Spediteur im Rahmen seiner Tätigkeit die Lagerung von Waren vornimmt bzw. besorgt, lässt sich diese Tätigkeit von folgenden Bestimmungen leiten:  
11.1.1    Die Ware wird nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenem Lager oder in fremden Lagerräumen gelagert. Im Fall, dass der Spediteur die Ware in einem fremden Lager lagert, hat er dem Auftraggeber die Bezeichnung des Lagerhalters und den Ort des Lagers mitzuteilen.  
11.1.2.   Der Auftraggeber hat das Recht, die Lagerräume selbst zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Reklamationen bezüglich Lagerräumen oder Unterbringung der Ware hat er augenblicklich vorzubringen. Hat der Auftraggeber sein Recht zur Besichtigung nicht wahrgenommen, so verzichtet er auf spätere Einwände gegen die Art und das Verfahren der Unterbringung der Ware, sofern der Spediteur die Auswahl des Raums und die Unterbringung der Ware mit der angemessenen Sorgfalt durchgeführt hat. Der Auftraggeber hat nur in Begleitung des Spediteurs oder des Lagerhalters das Recht, das Lager zu betreten.
11.1.3    Nimmt der Auftraggeber während der Lagerhaltung Manipulationen mit der Ware vor (z.B. Probennahme), so hat der Spediteur das Recht zu fordern, dass Anzahl, Gewicht und Eigenschaften der Ware in seinem Beisein ermittelt werden. Erfüllt der Auftraggeber diese Forderung nicht, so haftet der Spediteur nicht für später festgestellte Schäden, außer in Fällen, wenn die Schäden nachweislich nicht mit dieser Manipulation zusammenhängen.  
11.1.4       Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Beschäftigten oder die von ihm bevollmächtigten Personen beim Betreten des Lagers dem Spediteur, anderen Lagerhaltern oder dritten Personen (Einlagerern) zufügen, bzw. die seine fehlerhafte Ware dem Spediteur – dem Lagerhalter, anderen Lagerhaltern bzw. den Einlagerern zufügt.
11.1.5    Bei Inventurdifferenzen bezüglich eingelagerter Ware des selben Auftraggebers kann der Spediteur in Fällen des gleichzeitigen Mankos und Überschusses einen Wertsaldo der Lagervorräte ermitteln.  
11.1..6   Hat der Spediteur begründeten Zweifel daran, ob seine Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber durch den Wert der eingelagerten Ware gesichert sind, kann er dem Auftraggeber eine angemessene Frist setzen, in welcher dieser die Ansprüche des Spediteurs in anderer Weise besichern muss. Erfüllt der Auftraggeber die Forderung des Spediteurs nicht in der gesetzten Frist, kann der Spediteur den Lagervertrag fristlos kündigen oder von ihm zurücktreten. 11.2          In den übrigen Fragen gelten für die Beziehung zwischen Spediteur als Lagerhalter und Auftraggeber  als dem Einlagerer die Bestimmungen des HGB (Lagervertrag §§ 527 – 535).   

Artikel 12Rechnungslegung und Zahlungsverfahren 
12.1            Unterlage für die Bezahlung der Geldforderungen des Spediteurs ist seine Rechnung, die binnen 15 Tagen ab Zustellung beim Auftraggeber fällig ist (sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren), wobei davon auszugehen ist, dass die Zustellung der Rechnung im Inlandsverkehr 3 Tage und im Auslandsverkehr 10 Tage dauert.
12.2            Die Geldverbindlichkeit – die Rechnung – ist vom Auftraggeber auf eigene Gefahr und Kosten auf das (laufende) Unternehmerkonto des Spediteurs, wie es auf der Rechnung oder im Speditionsvertrag angegeben ist, zu bezahlen. Die Geldverbindlichkeit des Auftraggebers, die durch die Bank bezahlt wurde, ist mit der Gutschreibung der zu zahlenden Summe auf dem Konto des Spediteurs in dessen Bank erfüllt. Zahlt der Auftraggeber seine Geldverbindlichkeit mittels Post, so ist sie mit der Auszahlung der Summe an den Spediteur erfüllt. Im Fall der ausnahmsweisen Erfüllung der Geldverbindlichkeit in bar hat der Auftraggeber auf eigene Gefahr und Kosten am Sitz des Spediteurs zu leisten.
12.3            Gerät der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Geldverbindlichkeit in Verzug, so hat er dem Spediteur für jeden Tag Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,07 % der geschuldeten Summe zu bezahlen, mindestens jedoch in der Höhe des zum Zeitpunkt des Verzugs des Auftraggebers geltenden Zinssatzes.  

Artikel 13Besicherung der vertraglichen Pflichten
13.1        VertragsstrafeDie Parteien können im Speditionsvertrag zur Besicherung der vertraglichen Pflichten eine Vertragsstrafe vereinbaren, die den pauschalierten Schadenersatz darstellt. Auf Bezahlung der Vertragsstrafe entsteht Anspruch bei Verletzung der vertraglichen Pflichten, die sie besichern soll, und zwar ungeachtet dessen, ob der berechtigten Partei ein Schaden entstanden ist oder nicht. Die Vereinbarung über die Vertragsstrafe bedarf der Schriftform, zu bestimmen ist die besicherte Pflicht und die Höhe der Strafe (Näheres siehe §§ 544-545 BGB und §§ 300-302 HGB).
13.2            ZurückbehaltungsrechtZur Besicherung aller seiner Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber hat der Spediteur das Zurückbehaltungsrecht an der Sendung, solange sie bei ihm ist. Das Zurückbehaltungsrecht wird durch eigenmächtiges Zurückbehalten der Sache verwirklicht. Der Spediteur hat den Auftraggeber unverzüglich, binnen drei Tagen, vom Zurückbehalten der Sache zu benachrichtigen. Der Spediteur muss die zurückbehaltene Sendung betreuen, sie vor Beschädigung, Vernichtung oder Verlust schützen. Der Auftraggeber hat die Kosten für Betreuung und Schutz der Sendung zu bezahlen. Benutzt werden darf die Sache nur bei Zustimmung des Schuldners.  

Artikel 14Schlussbestimmungen
14.1        Ort der Leistung:Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen der Teilnehmer des Speditionsvertrags ist gefordert, dass die Verpflichtungen am Ort des Sitzes des Spediteurs bzw. am Ort seiner Betriebsstätte, an welche die Bestellung oder der Speditionsauftrag adressiert war, erfüllt wurde, sofern nicht aus dem Charakter der Verpflichtung hervorgeht, dass sie an einem anderen Ort erfüllt werden kann oder muss.
14.2         VertragsrücktrittNur in den im Speditionsvertrag, in diesen AVB VLV SR, im HGB (§§ 344 –354) oder in einem anderen Gesetz festgelegten Fällen ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich. Die einseitige Aufhebung des Speditionsvertrags ohne Rechtsgrund ist unzulässig. Die Vertragsparteien können sich aber über eine Verzichtsentschädigung einigen.
14.3         Verjährung von Rechten
14.3.1       Aus Schaden an den beförderten Dingen und aus der verspäteten Zustellung der Sendung hervorgehende Rechte gegenüber dem Spediteur und gegen den Frachtführer verjähren nach Ablauf eines Jahres. Bei Rechten, die aus der völligen Vernichtung oder dem Verlust der Sendung hervorgehen, beginnt die Verjährungsfrist ab dem Tag abzulaufen, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden sollte, bei den übrigen Rechten, an dem die Sendung zugestellt wurde. Für wissentlich zugefügten Schaden gilt die allgemeine Verjährungsfrist von vier Jahren.
14.3.2       Für die sonstigen Rechte des Spediteurs und des Auftraggebers aus dem Speditionsvertrag gilt die allgemeine Verjährungsfrist von vier Jahren.
14.3.3       Weitere Fragen zur Verjährung von Rechten sind in §§ 387 – 408 HGB geregelt.
14.4        Ausschlaggebendes materielles Recht
14.4.1       Der Speditionsvertrag richtet sich beim innerstaatlichen Versand stets nach dem slowakischen Recht.
14.4.2       Auch der Speditionsvertrag im internationalen Versand richtet sich nach dem slowakischen Recht, sofern die Vertragsteilnehmer nicht das Recht eines anderen Staates wählen.
14.5         Streitbeilegung
14.5.1    Alle Streitfälle, die sich aus dem Speditionsvertrag oder in Zusammenhang mit ihm ergeben, einschließlich Fragen seiner Gültigkeit und seines Erlöschens, werden von den Parteien vor allem durch Verhandlungen und Vereinbarung gelöst.
14.5.2      Kommt es zu keiner Einigung und geht es um einen Streitfall unter inländischen Teilnehmern des Speditionsvertrags, ist jede Partei berechtigt, den Streit nach ihrer Wahl dem Ständigen Schiedsgericht der Slowakischen Handels- und Industriekammer in Bratislava oder dem zuständigen staatlichen Gericht in der Slowakischen Republik vorzulegen.
14.5.3      Kommt es zu keiner Einigung und geht es um einen Streitfall unter Teilnehmern eines internationalen Speditionsvertrags, werden die Streitfälle im Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht der Slowakischen Handels- und Industriekammer in Bratislava nach dessen Regeln geschlichtet. Zulässig ist die Vereinbarung der Parteien über die Zuständigkeit eines ausländischen Ständigen Schiedsgerichts. Die Parteien verpflichten sich, den Schiedsspruch in den darin angegebenen Fristen zu erfüllen.
14.5.4    Jede der Parteien ist anstelle eines Schiedsverfahrens bei Streitfällen aus einem internationalen Speditionsvertrag berechtigt:          den Streitfall zur Entscheidung dem zuständigen staatlichen Gericht im Staat der beklagten Partei oder          den Streitfall zur Entscheidung einem anderen staatlichen Gericht vorzulegen, auf das sich die Parteien geeinigt haben.
14.5     Gültigkeit und Rechtskraft der AVB VLV SRDiese Allgemeinen Versandbedingungen des Verbands der Spediteure der Slowakei sind von der Mitgliederversammlung dieses Verbandes am 18. November 1999 verabschiedet worden und treten am 01.04.2000 in Kraft. Sie ersetzen die Allgemeinen Versandbedingungen des ZZS vom 6.11.1992 in der Fassung ihrer Ergänzungen vom 4.2.1994. Bemerkung: Diese Allgemeinen Versandbedingungen wurden durch die Slowakische Handels- und Industriekammer  besprochen und positiv beurteilt.