Allgemeine Versandbedingungen des Verbandes für Logistik und
Versandwesen der Slowakischen Republik (VLV SR)
in der Fassung der von der Mitgliederversammlung des Verbandes am 12.05.2005, 09.11.2011, 19.11.2014, 11.11.2015 und 13.11.2019 gebilligten Änderungen
Artikel 1
Gegenstand und Zweck – Geltungsumfang
1.1 Diese Allgemeinen Versandbedingungen des Verbands für Logistik und Versandwesen der
Slowakischen Republik (in der Abkürzung AVB VLV SR) werden auf der Grundlage von § 2, Punkt 4
der Satzung des Verbands für Logistik und Versandwesen der Slowakischen Republik (in der
slowakischen Abkürzung ZLZ SR) und § 273 Abs. 1 und 2 des slowakischen Handelsgesetzbuches
(Abkürzung HGB) herausgegeben. Ihr Zweck ist die detailliertere Regelung und Ergänzung der
Bestimmungen von § 601 – 609 HGB über den Speditionsvertrag.
1.2 Die AVB VLV SR gelten unter der Voraussetzung, dass sie zum Bestandteil des Speditionsvertrages
werden, für die Geschäftsbeziehungen der Auftraggeber und der Spediteure im Bereich des
inländischen und internationalen Versandwesens. Für die innerstaatliche Spedition kommen diejenigen
Teile der AVB VLV SR, die nach ihrem Charakter nur das internationale Versandwesen betreffen, nicht
zur Anwendung.
1.3 Abweichende Bestimmungen des Speditionsvertrags haben Vorrang vor dem Wortlaut der AVB VLV
SR. Die Bestimmungen der AVB haben Vorrang vor dem Wortlaut des HGB und des slowakischen
Bürgerlichen Gesetzbuches (Abkürzung BGB), dürfen jedoch nicht in Widerspruch stehen zu den
zwingenden Bestimmungen und zu den Zwangsbestimmungen anderer Rechtsvorschriften.
1.4 Die slowakische Fassung dieser AVB VLV SR hat Vorrang vor deren englischer und deutscher
Übersetzung.
1.5 Für die Zwecke dieser AVB VLV SR
ist der Spediteur derjenige Unternehmer, der Inhaber einer Gewerbeerlaubnis ist, die ihn zur
Unternehmung nach den zuständigen gewerblichen Berechtigungen in diesem Bereich berechtigt.
Bei der Ausübung dieser Tätigkeit verpflichtet sich der Spediteur gegenüber dem Auftraggeber im
Speditionsvertrag, dass er ihm im eigenen Namen und auf dessen Rechnung den Versand einer
Sache (Ware) von einem bestimmten Ort zu einem bestimmten anderen Ort besorgt (§ 601 Abs. 1
HGB). Der Spediteur kann sich auch zur Besorgung, Erledigung bzw. Verwirklichung von
Hilfsdiensten in Zusammenhang mit der Beförderung verpflichten, wenn diese Tätigkeiten zum
Gegenstand seiner Unternehmungen gehören. Der Hauptvertrag im nationalen und internationalen Handel ist der Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer. Internationale Verträge enthalten in
der Regel die Handelsbedingungen INCOTERMS. Je nach den gewählten Handelsbedingungen kann entweder der Verkäufer oder der Käufer der Versender der Handelsware sein, der die Verpflichtung hat, einen Speditionsvertrag mit dem Beförderer abzuschließen. Diese Verpflichtung wird von dem Versender in der Regel an einen Spezialisten übergeben – einem Spediteur.
Der Auftraggeber ist diejenige (juristische oder natürliche) Person, die beim Spediteur die
Besorgung einer Beförderung, eventuell auch weitere mit der Beförderung in Zusammenhang
stehende Hilfsdienste bestellt und zu diesem Zweck mit dem Spediteur den Speditionsvertrag und
bezüglich der Hilfsdienste die betreffenden weiteren Verträge abschließt.
Als Besorgen des Versands gilt das Verwirklichen des Versands durch den Spediteur auf der
Grundlage des Vertrags über die Güterbeförderung, der zwischen dem Spediteur (in der Position
des Absenders) und dem Frachtführer abgeschlossen wird.
Als Frachtführer gilt der Unternehmer, der sich dem Absender gegenüber im
Güterbeförderungsvertrag verpflichtet, dass er eine Sache von einem bestimmten Ort (Absendeort)
zu einem bestimmten anderen Ort (Bestimmungsort) befördert. Der Frachtführer führt den
Transport aus.
Zum Vertreter des Auftraggebers als Absender wird der Spediteur, wenn er auf der Grundlage
des Mandatsvertrags beim Abschluss des Güterbeförderungsvertrags mit dem Frachtführer im
Namen des Absenders auftritt. In diesem Fall wird der Auftraggeber als Absender zum Teilnehmer
des Güterbeförderungsvertrags, nicht der Spediteur.
Vermittler der Beförderung ist der Spediteur, wenn er sich aufgrund eines Vermittlungsvertrags
gegen Entgelt verpflichtet, dahingehende Tätigkeit zu entwickeln, dass der Interessent selbst und
im eigenen Namen mit einem bestimmten Frachtführer einen Vertrag über die Güterbeförderung
abschließen kann (§§ 643 ff HGB). Die Vermittlungstätigkeit ist ein freies Handelsgewerbe (§ 25
Abs. 1, § 33 lit. ch und § 41 a Gewerbegesetz).
Artikel 2
Abschluss, Entstehung und Form des Speditionsvertrags
2.1 Die Rechte und Pflichten des Spediteurs entstehen vor allem aufgrund des gültigen Speditionsvertrags.
Mit dem Speditionsvertrag verpflichtet sich der Spediteur gegenüber dem Auftraggeber, dass er ihm im
eigenen Namen und auf dessen Rechnung den Versand einer Sache von einem bestimmten Ort zu einem
bestimmten anderen Ort besorgt, und der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Spediteur das Entgelt zu
bezahlen (§ 601 Abs. 1 HGB).
2.2 Abschluss und Entstehung des Speditionsvertrags werden durch die Bestimmungen von §§ 43 – 51
BGB und §§ 269 – 275 HGB geregelt. Für die Entstehung des Speditionsvertrags ist die rechtzeitige
und vorbehaltlose Annahme des Vertragsentwurfs erforderlich. Die Annahme eines Entwurfs, der
Anhänge, Vorbehalte, Einschränkungen oder andere Änderungen enthält, ist die Ablehnung des
Entwurfs und gilt als neuer Entwurf, der angenommen werden muss, damit ein Vertrag entsteht. Als
Vertragsentwurf gilt auch der Entwurf, der als „Speditionsauftrag“ oder „Bestellung von
Speditionsdiensten“ bezeichnet wird. Der Vertragsentwurf wird gewöhnlich vom Auftraggeber
vorgelegt, die Initiative kann jedoch auch vom Spediteur ausgehen. Der Vertragsentwurf muss
bestimmt und adressiert sein. Es sind darin genau alle Dienstleistungen zu definieren, die der
Spediteur besorgen soll, insbesondere die Besorgung des konkreten Versands, und der Vertrag muss an
den konkreten Spediteur adressiert sein.
2.3 Nach diesen AVB ist für die Gütigkeit des Speditionsvertrags die Schriftform erforderlich, sofern sich
die Parteien nicht anders geeinigt haben. Die Schriftform ist auch bei den geschäftlichen Schritten, die
zum Vertrag führen, d.h. beim Vertragsentwurf und seiner Annahme, einzuhalten. Als Schriftform gilt
das Schreiben des Vertrags als Urkunde, die ein technisches Ganzes bildet, die Äußerung der Parteien
durch Urkundenaustausch, Korrespondenz, telegrafische und fernschriftliche Nachrichten, Telefax,
Äußerungen über elektronische Medien. Schweigen oder Untätigkeit des Adressaten des Entwurfs
kann allein nicht die Annahme des Entwurfs bedeuten.
Artikel 3
Versandauftrag
Rechtscharakter und Funktion:
3.1 Der Versandauftrag kann den vom Auftraggeber an den Spediteur vorgelegten Entwurf eines
Speditionsvertrags darstellen. Durch seine vorbehaltlose Annahme entsteht der Speditionsvertrag.
3.2 Der vom Auftraggeber auf Ersuchen des Spediteurs erteilte Versandauftrag zur Bestätigung der
Existenz und des Inhalts des schon abgeschlossenen Speditionsvertrags, der nicht in Schriftform
vorliegt, kommt dann in Betracht, wenn die Parteien von der Forderung der Schriftform der Äußerungen
abgesehen haben (HGB § 601 Abs. 2)
Artikel 4
Zusammenarbeit der Teilnehmer des Speditionsvertrags
4.1 Der Auftraggeber und der Spediteur sind bei der Erfüllung des Speditionsvertrags zur engen
Zusammenarbeit verpflichtet. Ihre Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag haben sie ordnungsgemäß und
rechtzeitig zu erfüllen.
4.2 Sofern der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Pflichten in Verzug ist, kann ihm gegenüber der
Spediteur nicht in Verzug geraten und umgekehrt.
4.3 Der Spediteur, der bei der gegenseitigen Erfüllung zu einer Vorausleistung verpflichtet ist (den Vertrag
mit dem Frachtführer abzuschließen), ist berechtigt, die Leistung bis zu dem Zeitpunkt abzulehnen, zu
dem ihm die Gegenleistung gewährt oder besichert wird (die Bezahlung des Entgelts), falls die Leistung
des Auftraggebers wegen Umständen gefährdet ist, die ihm (dem Spediteur) zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nicht bekannt waren.
Artikel 5
Grundlegende Rechte und Pflichten des Spediteurs
5.1 Der Spediteur ist verpflichtet:
5.1.1 für den Auftraggeber im eigenen Namen und auf dessen Rechnung den vereinbarten Versand der Sache von einem bestimmten Ort zu dem festgelegten Bestimmungsort zu besorgen; auf Ersuchen des
Auftraggebers ist er verpflichtet, diesem eine Bestätigung über die Übernahme der Sendung, deren
Versand er besorgen soll, auszuhändigen;
5.1.2 Übernahme der Sendung von dem Spediteur an dem vereinbarten Ort, der Bestimmung zu übernehmen, ferner die gelagerte Sendung vom Lagerhalter zu übernehmen, wenn er mit diesen Aufgaben im Rahmen des Speditionsvertrags betraut worden ist.
5.1.3 seine ihm aus dem Speditionsvertrag hervorgehenden Pflichten mit fachlicher Sorgfalt zu erfüllen und
darauf zu achten, dass er die Interessen des Auftraggebers in guter Qualität und wirtschaftlich zufrieden
stellt;
5.1.4 im Rahmen des Speditionsvertrags die Anweisungen des Auftraggebers zu erfüllen; bei deren Erfüllung auf den Schutz der Interessen des Auftraggebers zu achten, woraus sich insbesondere ergibt:
die Pflicht, den Auftraggeber auf eine offensichtliche Unrichtigkeit seiner Anweisungen
hinzuweisen;
bei Gefahr im Verzuge auch ohne diese Anweisungen so vorzugehen, dass die Interessen des
Auftraggebers (sofern sie ihm bekannt sind) möglichst weitgehend gewahrt bleiben.
5.1.5 sich ordnungsgemäß um die Sache (die Ware), die ihm vom Auftraggeber anvertraut wurde, zu
kümmern, sowie um die Sachen, die er vom Auftraggeber entgegengenommen hat, bzw. um das Geld,
das er für diesen bei Nachnahme erhalten oder anderweitig kassiert hat;
5.1.6 die dem Frachtführer übergebene oder von diesem übernommene Warenmenge festzustellen bzw. deren Kontrolle zu veranlassen, allerdings nur, wenn dies mit dem Auftraggeber vereinbart war.
5.1.7 die Warensendung gegen Versandrisiken zu versichern, wenn dies im Speditionsvertrag vereinbart war; der Versicherungsvertrag wird vom Spediteur entweder im eigenen Namen und auf Kosten des
Auftraggebers oder im Namen des Auftraggebers abgeschlossen;
5.1.8 dem Auftraggeber Nachricht über denjenigen Schaden zu geben, der der Sendung droht, oder der an ihr schon entstanden ist, und zwar unverzüglich, nachdem er hiervon erfahren hat;
5.1.9 für die Erfordernisse des Auftraggebers während einer angemessenen oder vereinbarten Zeit bei
Einhaltung der Verschwiegenheit die Urkunden zu archivieren, die er bei Erfüllung des
Speditionsvertrags erhalten hat.
5.2 Der Spediteur ist berechtigt:
5.2.1 zu fordern, dass ihm ein schriftlicher Auftrag zur Besorgung des Versands (Versandauftrag) erteilt wird,
wenn der Vertrag nicht in Schriftform vorliegt (HGB § 601 Abs. 2)
5.2.2 den Versand zu organisieren, einschließlich Wahl des Versandverfahrens und Wahl des Frachtführers,
sofern nichts anderes vereinbart war.
5.2.3 vom Auftraggeber einen angemessenen Vorschuss auf die mit der Erfüllung des Speditionsvertrags
verbundenen Kosten zu fordern.
5.2.4 die Bezahlung des vertraglichen oder falls kein Entgelt vereinbart war, nach der Preisliste das
Versenders Entgelt zu fordern.
5.2.5 die Bezahlung der notwendigen und nützlichen Kosten zu fordern, die von ihm in Zusammenhang mit
der Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Speditionsvertrags aufgewendet wurden, ebenso die
Bezahlung der zweckführend bei der Erfüllung seiner Verpflichtung aufgewendeten Kosten;
5.2.6 den Auftraggeber um die Korrektur unrichtiger oder die Ergänzung unvollständiger Anweisungen zu
ersuchen und zugleich die richtigen Angaben über den Inhalt der Sendung und deren Charakter zu
fordern;
5.2.7 die ausdrückliche Anweisung zur Versicherung der Sendung und die Konkretisierung der
Versicherungsart zu fordern;
5.2.8 die ausdrückliche Anweisung auf Nachnahme einer Geldsumme oder eine andere Inkassoleistung zu
fordern;
5.2.9 den Versand, den er besorgen soll, selbst zu verwirklichen, wenn dies dem Vertrag nicht widerspricht,
oder wenn es der Auftraggeber nicht bis zum Beginn der Versendung untersagt (Recht auf Selbsteintritt
– § 605 Abs. 1 HGB);
5.2.10 sich eines anderen Spediteurs zur Besorgung des Versands zu bedienen (eines Zwischenspediteurs);
wobei er dem Auftraggeber gegenüber haftet, als würde er den Versand selbst besorgen;
5.2.11 von den Anweisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn dies der Schutz der Interessen des
Auftraggebers erfordert, insbesondere bei Gefahr im Verzuge.
Artikel 6
Grundlegende Rechte und Pflichten des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet:
6.1.1 dem Spediteur einen schriftlichen Auftrag zur Besorgung des Versands zu erteilen, wenn der
Speditionsvertrag nicht in Schriftform vorliegt, falls es der Versender varlangt.
6.1.2 wenn der Sendung unmittelbar ein wesentlicher Schaden droht, dem Spediteur aufgrund dessen
Aufforderung augenblicklich die erforderlichen Anweisungen in Schriftform zu geben, ansonsten hat
der Spediteur das Recht auf Verkauf der Sendung;
6.1.3 dem Spediteur richtige Angaben über den Inhalt und den Charakter der Sendung zu geben, sowie über andere Tatsachen, die für den Abschluss des Vertrages über den Versand der Sendung erforderlich sind,namentlich die Angaben über die Art und die Menge der Ware, die Marke und die Zeichen, die
Verpackungsart, die Abmessungen und das Gewicht der einzelnen Stücke, die Angaben darüber, ob es
sich um eine gefährliche Ware im Sinne der ADR, RID u.ä. handelt; den Spediteur rechtzeitig auf
öffentlichrechtliche Vorschriften aufmerksam zu machen (Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen,
Transitgenehmigungen, Zollvorschriften u.ä.), sofern sie dem Spediteur nicht bekannt sein müssen;
6.1.4 dem Spediteur das im Voraus vereinbarte Entgelt zu bezahlen; wenn das Entgelt nicht vereinbart
worden ist, dann das Entgelt nach den Tarifen des Spediteur, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Speditionsvertrags gültig waren. Stehen die Tarife des Spediteurs nicht zur Verfügung, dann das zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses übliche Entgelt;
6.1.5 dem Spediteur auf dessen Ersuchen einen angemessenen Vorschuss auf die mit der Erfüllung des
Speditionsvertrags verbundenen Kosten zu gewähren;
6.1.6 dem Spediteur rechtzeitig die erforderlichen, die nützlichen und die zweckmäßig aufgewendeten Kosten zu bezahlen. Dem Spediteur das Entgelt zu bezahlen und ihm auch die Kosten für den Rückversand der Ware zu bezahlen, wenn der Empfänger die Abnahme der Sendung verweigert hat. Das Entgelt hat in
diesem Fall in der gleichen Höhe zu liegen wie beim Transport zum Empfänger. Eine analoge Pflicht
hat der Auftraggeber im Fall, dass er die Durchführung der Nachnahme oder die Inkassoleistung beim
Spediteur abberuft, oder wenn die Einnahme der betreffenden Summe trotz der Bemühungen des
Spediteurs nicht gelingt und die Sendung zurückgeht.
6.1.7 Erstattung des gesamten Schadens und zusätzlicher Kosten, sofern falsche oder unvollständige Angaben zu den Sendungsinhalten und ihrer Beschaffenheit sowie andere für den Vertragsabschluss relevante Angaben gemacht wurden, wenn der Schaden und die zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit den falschen oder unvollständigen Angaben entstanden sind.
6.1.8 dem Spediteur die ausdrückliche Anweisung zur Versicherung der Sendung zu geben, falls er die
Versicherung wünscht und sie nicht im Speditionsvertrag vereinbart ist.
6.1.9 dem Spediteur den Selbsteintritt zu untersagen, wenn der Auftraggeber nicht wünscht, dass der
Spediteur den Transport, den er besorgen soll, selbst vornimmt.
6.2 Der Auftraggeber ist berechtigt:
6.2.1 die Besorgung des Versands seitens des Spediteurs nach den Bedingungen des Speditionsvertrags und diesen AVB VLV SR zu verlangen;
6.2.2 dem Spediteur im Rahmen des Speditionsvertrags detailliertere Anweisungen bezüglich Verfahren, Art
und Trasse des Transports und bezüglich Bestimmung des Sendungsempfängers zu geben;
6.2.3 dem Spediteur Anweisung zum Stop des Transports beim Frachtführer und auf Rücktransport der
Sendung zu geben, unter der Voraussetzung, dass der Empfänger die Sendung noch nicht
entgegengenommen hat, und das Dispositionsrecht ist nicht auf einen Dritten übergegangen, dem
gegenüber der Spediteur keine Weisungsbefugnis hat;
6.2.4 vom Spediteur in Zusammenhang mit der Besorgung oder der Ausführung des Transports weitere
Hilfsdienste zu verlangen, sofern sie im Speditionsvertrag oder gesondert vereinbart wurden;
6.2.5 bei wesentlicher Verletzung des Speditionsvertrags durch den Spediteur vom Vertrag zurückzutreten.
Artikel 7
Schadenshaftung des Spediteurs und deren Umfang
7.1 Der Spediteur, der seine Pflicht aus dem Speditionsvertrag, einem anderen geschäftlichen Vertrag oder
eine andere verbindliche Pflicht verletzt, oder der eine außervertragliche Pflicht, die im HGB festgelegt
ist, verletzt, hat den dadurch der anderen Partei verursachten Schaden zu ersetzen, es sei denn er kann
nachweisen, dass die Pflichtverletzung auf Umstände zurückzuführen ist, die eine Haftung ausschließen
(§§ 373, 374 und 757 HGB, Art. 9 AVB VLV SR).
Die Pflichtverletzung seitens des Spediteurs, der Eintritt des Schadens und der ursächliche
Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und dem entstandenen Schaden ist von der geschädigten
Seite nachzuweisen (Auftraggeber). Das Vorliegen der die Haftung ausschließenden Umstände
(Liberationsgrund) ist vom Spediteur nachzuweisen.
7.2 Haftet der Spediteur für den Schaden, ist seine Schadenersatzpflicht wie folgt begrenzt:
7.2.1 Bei einem Schaden, der an der Sendung während des Transports im Transportmittel oder bei der
Manipulation in Zusammenhang mit dem Transport entstanden ist /z.B. beim Aufladen, Abladen,
Umschlag) beschränkt sich die Schadenshöhe auf 8,33 XDR pro kg Bruttogewicht der beschädigten,
vernichteten oder verlorenen Ware, höchstens jedoch auf 20.000,- XDR pro Schadensfall.
7.2.2. Bei einem durch verspätete Lieferung (Zustellung) verursachten Schaden beschränkt sich die
Schadenersatzpflicht des Spediteurs auf das vereinbarte Transportentgelt.
7.2.3. Bei der Lagerung ist die Verantwortung des Spediteurs für verlorene, beschädigte oder vernichtete
Ware beschränkt auf die Höhe
– 3,925 XDR pro 1 kg Bruttogewicht der beschädigten, vernichteten oder verlorenen Ware,
höchstens jedoch auf
– 3 925,- XDR pro Schadensfall (1 Sendung),
-19.625,- XDR,
wenn der dem Auftraggeber verursachte Schaden auf der Differenz zwischen dem Soll- und dem
Iststand der Lagervorräte beruht.
7.2.4 In den übrigen Schadensfällen ist die Schadenersatzpflicht des Spediteurs auf den Betrag 20 000,- XDR pro Schadensfall begrenzt.
7.3 Im Fall des Versendens einer Ware von hohem Wert oder im Fall des besonderen Interesses des
Auftraggebers an der Lieferung kann abweichend von Punkt 7.2 dieser AVB VLV SR, im
Speditionsvertrag eine höhere Haftungsgrenze des Spediteurs vereinbart werden.
7.4 Entgangener Gewinn und indirekter Schaden werden nicht erstattet.
7.5 Hat der Spediteur bei der Erfüllung des Speditionsvertrags den Schaden absichtlich herbeigeführt, so hat er ihn in voller Höhe zu erstatten (ohne Einschränkung, einschließlich entgangener Gewinn).
Artikel 8
Schadenshaftung des Auftraggebers und deren Umfang
8.1 Bezüglich Schadenshaftung des Auftraggebers und deren Umfang gelten das gleiche Prinzip und die
Bestimmungen, die laut Artikel 7, Punkte 7.1, 7.4 und 7.5 für die Haftung des Spediteurs
ausschlaggebend sind.
8.2 Die Bestimmungen der Punkte 7.2 und 7.3 kommen für die Haftung des Auftraggebers nicht zur
Anwendung.
Artikel 9
die Haftung von Spediteur und Auftraggeber ausschließende Umstände
9.1 Als Umstände, welche die Haftung des Spediteurs und des Auftraggebers für die Verletzung ihrer
vertraglichen Pflichten ausschließen, gelten Hindernisse, die alle in § 374 HGB genannten Merkmale
erfüllen.
9.2 Ein Hindernis, das erst eintrat, als die verpflichtete Partei schon mit der Erfüllung ihrer Pflicht in
Verzug war, oder welches sich aus deren wirtschaftlichen Verhältnissen entwickelte, schließt die
Haftung nicht aus. Das Nichterteilen einer amtlichen Genehmigung (einer Export-, Transit-, Import-,
Devisengenehmigung), um die ersucht werden soll, gilt nicht als Haftungsausschließungsgrund, sofern
die Parteien nicht anders vereinbart haben.
9.3 Die Partei, bei der das Hindernis eingetreten ist, hat die andere Partei unverzüglich darüber zu
informieren.
9.4 Die die Haftung ausschließenden Wirkungen beschränken sich auf den Zeitraum, in dem dasjenige
Hindernis andauert, mit dem diese Wirkungen verbunden sind. Dauert das Hindernis länger als einen
Monat, gerechnet von dem Moment an, an dem die vom Hindernis betroffene vertragliche Pflicht erfüllt
werden sollte (z.B. das Besorgen des Versands, die Lagerung der Ware, die Bezahlung des Vorschusses
auf die Kosten, die Bezahlung des Entgelts), so hat jeder Teilnehmer des Speditionsvertrags das Recht
vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn die Verpflichtung schon teilweise erfüllt worden ist. Im Fall
des Vertragsrücktritts hat der Spediteur Anspruch auf Erstattung der schon aufgewendeten Kosten und
auf einen angemessenen Teil des Entgelts. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Rückgabe desjenigen
Teils der Vorauszahlung, die bis zum Vertragsrücktritt noch nicht ausgeschöpft war, und auf Rückgabe
des angemessenen Teils vom Entgelt, wenn dieses schon bei Vertragsabschluss zur Gänze bezahlt
worden ist.
9.5 Die Existenz des die Haftung ausschließenden Hindernisses ist von derjenigen Partei nachzuweisen, die
sich auf das Hindernis beruft.
Artikel 10
Hilfsdienste des Spediteurs
10.1 Der Spediteur stellt für den Auftraggeber oft neben der Besorgung des Versands der Ware weitere,
ergänzende Dienstleistungen sicher, die mit dem Warenversand zusammenhängen. Voraussetzung ist
die Vereinbarung bezüglich dieser Sache mit dem Auftraggeber, die direkt im Speditionsvertrag oder
außerhalb von ihm verankert ist. Zu diesen Diensten gehört z.B. die Lagerung von Ware, die
Kontrolltätigkeit, das Versichern von Sendungen, Inkasso-Aufgaben, Teilnahme am Zollverfahren.
Einige von ihnen werden durch besondere Typen von Handelsverträgen geregelt (z.B. Lagervertrag,
Vertrag über Kontrolltätigkeit, Versicherungsvertrag, Inkassovertrag). Sind diese Verträge zusammen
mit dem Speditionsvertrag in einem einzigen Vertragsdokument zusammengefasst, handelt es sich um
„Mischverträge“.
10.2 Sofern diese AVB VLV SR auch Hilfsdienstleistungen regeln, so kommen sie ungeachtet dessen, ob die
Vereinbarung über die Hilfsdienstleistung in den Speditionsvertrag einbezogen wurde oder sich
außerhalb von ihm befindet, zur Anwendung. Hilfsdienstleistungen können vom Spediteur im eigenen
Namen auf Rechnung des Auftraggebers besorgt werden, oder im Namen des Auftraggebers und der
Spediteur kann sie als dessen Vertreter selbst durchführen. Hilfsdienstleistungen werden vom Spediteur
gegen Entgelt besorgt, welches in das Gesamtentgelt für die Besorgung des Versands einbezogen wird
oder gesondert bestimmt wird.
Artikel 11
Warenlagerung
11.1 Sofern der Spediteur im Rahmen seiner Tätigkeit die Lagerung von Waren vornimmt bzw. besorgt, lässt
sich diese Tätigkeit von folgenden Bestimmungen leiten:
11.1.1 Die Ware wird nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenem Lager oder in fremden Lagerräumen
gelagert. Im Fall, dass der Spediteur die Ware in einem fremden Lager lagert, hat er dem Auftraggeber
die Bezeichnung des Lagerhalters und den Ort des Lagers mitzuteilen.
11.1.2. Der Auftraggeber hat das Recht, die Lagerräume selbst zu besichtigen oder besichtigen zu lassen.
Einwände oder Reklamationen bezüglich Lagerräumen oder Unterbringung der Ware hat er
augenblicklich vorzubringen. Hat der Auftraggeber sein Recht zur Besichtigung nicht wahrgenommen,
so verzichtet er auf spätere Einwände gegen die Art und das Verfahren der Unterbringung der Ware,
sofern der Spediteur die Auswahl des Raums und die Unterbringung der Ware mit der angemessenen
Sorgfalt durchgeführt hat. Der Auftraggeber hat nur in Begleitung des Spediteurs oder des Lagerhalters
das Recht, das Lager zu betreten.
11.1.3 Nimmt der Auftraggeber während der Lagerhaltung Manipulationen mit der Ware vor (z.B.
Probennahme), so hat der Spediteur das Recht zu fordern, dass Anzahl, Gewicht und Eigenschaften der
Ware in seinem Beisein ermittelt werden. Erfüllt der Auftraggeber diese Forderung nicht, so haftet der
Spediteur nicht für später festgestellte Schäden, außer in Fällen, wenn die Schäden nachweislich nicht
mit dieser Manipulation zusammenhängen.
11.1.4 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Beschäftigten oder die von ihm bevollmächtigten
Personen beim Betreten des Lagers dem Spediteur, anderen Lagerhaltern oder dritten Personen
(Einlagerern) zufügen, bzw. die seine fehlerhafte Ware dem Spediteur – dem Lagerhalter, anderen
Lagerhaltern bzw. den Einlagerern zufügt.
11.1.5 Bei Inventurdifferenzen bezüglich eingelagerter Ware des selben Auftraggebers kann der Spediteur in Fällen des gleichzeitigen Mankos und Überschusses einen Wertsaldo der Lagervorräte ermitteln.
11.1..6 Hat der Spediteur begründeten Zweifel daran, ob seine Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber durch den Wert der eingelagerten Ware gesichert sind, kann er dem Auftraggeber eine angemessene Frist
setzen, in welcher dieser die Ansprüche des Spediteurs in anderer Weise besichern muss. Erfüllt der
Auftraggeber die Forderung des Spediteurs nicht in der gesetzten Frist, kann der Spediteur den
Lagervertrag fristlos kündigen oder von ihm zurücktreten.
11.2 In den übrigen Fragen gelten für die Beziehung zwischen Spediteur als Lagerhalter und Auftraggeber
als dem Einlagerer die Bestimmungen des HGB (Lagervertrag §§ 527 – 535).
Artikel 12
Rechnungslegung und Zahlungsverfahren
12.1 Unterlage für die Bezahlung der Geldforderungen des Spediteurs ist seine Rechnung, die binnen 15
Tagen ab Zustellung beim Auftraggeber fällig ist (sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren),
wobei davon auszugehen ist, dass die Zustellung der Rechnung im Inlandsverkehr 3 Tage und im
Auslandsverkehr 10 Tage dauert.
12.2 Die Geldverbindlichkeit – die Rechnung – ist vom Auftraggeber auf eigene Gefahr und Kosten auf das
(laufende) Unternehmerkonto des Spediteurs, wie es auf der Rechnung oder im Speditionsvertrag
angegeben ist, zu bezahlen. Die Geldverbindlichkeit des Auftraggebers, die durch die Bank bezahlt
wurde, ist mit der Gutschreibung der zu zahlenden Summe auf dem Konto des Spediteurs in dessen
Bank erfüllt. Zahlt der Auftraggeber seine Geldverbindlichkeit mittels Post, so ist sie mit der
Auszahlung der Summe an den Spediteur erfüllt. Im Fall der ausnahmsweisen Erfüllung der
Geldverbindlichkeit in bar hat der Auftraggeber auf eigene Gefahr und Kosten am Sitz des Spediteurs
zu leisten.
12.3 Gerät der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Geldverbindlichkeit in Verzug, so hat er dem Spediteur
für jeden Tag Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,07 % der geschuldeten Summe zu bezahlen,
mindestens jedoch in der Höhe des zum Zeitpunkt des Verzugs des Auftraggebers geltenden Zinssatzes.
Artikel 13
Besicherung der vertraglichen Pflichten
13.1 Vertragsstrafe
Die Parteien können im Speditionsvertrag zur Besicherung der vertraglichen Pflichten eine
Vertragsstrafe vereinbaren, die den pauschalierten Schadenersatz darstellt. Auf Bezahlung der
Vertragsstrafe entsteht Anspruch bei Verletzung der vertraglichen Pflichten, die sie besichern soll, und
zwar ungeachtet dessen, ob der berechtigten Partei ein Schaden entstanden ist oder nicht. Die
Vereinbarung über die Vertragsstrafe bedarf der Schriftform, zu bestimmen ist die besicherte Pflicht
und die Höhe der Strafe (Näheres siehe §§ 544-545 BGB und §§ 300-302 HGB).
13.2 Zurückbehaltungsrecht
Zur Besicherung aller seiner Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber hat der Spediteur das
Zurückbehaltungsrecht an der Sendung, solange sie bei ihm ist. Das Zurückbehaltungsrecht wird durch
eigenmächtiges Zurückbehalten der Sache verwirklicht. Der Spediteur hat den Auftraggeber
unverzüglich, binnen drei Tagen, vom Zurückbehalten der Sache zu benachrichtigen. Der Spediteur
muss die zurückbehaltene Sendung betreuen, sie vor Beschädigung, Vernichtung oder Verlust schützen.
Der Auftraggeber hat die Kosten für Betreuung und Schutz der Sendung zu bezahlen. Benutzt werden
darf die Sache nur bei Zustimmung des Schuldners.
Artikel 14
Schlussbestimmungen
14.1 Ort der Leistung:
Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen der Teilnehmer des Speditionsvertrags ist
gefordert, dass die Verpflichtungen am Ort des Sitzes des Spediteurs bzw. am Ort seiner Betriebsstätte,
an welche die Bestellung oder der Speditionsauftrag adressiert war, erfüllt wurde, sofern nicht aus dem
Charakter der Verpflichtung hervorgeht, dass sie an einem anderen Ort erfüllt werden kann oder muss.
14.2 Vertragsrücktritt
Nur in den im Speditionsvertrag, in diesen AVB VLV SR, im HGB (§§ 344 –354) oder in einem
anderen Gesetz festgelegten Fällen ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich. Die einseitige Aufhebung des
Speditionsvertrags ohne Rechtsgrund ist unzulässig. Die Vertragsparteien können sich aber über eine
Verzichtsentschädigung einigen.
14.3 Verjährung von Rechten
14.3.1 Aus Schaden an den beförderten Dingen und aus der verspäteten Zustellung der Sendung
hervorgehende Rechte gegenüber dem Spediteur und gegen den Frachtführer verjähren nach Ablauf
eines Jahres. Bei Rechten, die aus der völligen Vernichtung oder dem Verlust der Sendung
hervorgehen, beginnt die Verjährungsfrist ab dem Tag abzulaufen, an dem die Sendung dem Empfänger
zugestellt werden sollte, bei den übrigen Rechten, an dem die Sendung zugestellt wurde. Für
wissentlich zugefügten Schaden gilt die allgemeine Verjährungsfrist von vier Jahren.
14.3.2 Für die sonstigen Rechte des Spediteurs und des Auftraggebers aus dem Speditionsvertrag gilt die
allgemeine Verjährungsfrist von vier Jahren.
14.3.3 Weitere Fragen zur Verjährung von Rechten sind in §§ 387 – 408 HGB geregelt.
14.4 Ausschlaggebendes materielles Recht
14.4.1 Der Speditionsvertrag richtet sich beim innerstaatlichen Versand stets nach dem slowakischen Recht.
14.4.2 Auch der Speditionsvertrag im internationalen Versand richtet sich nach dem slowakischen Recht,
sofern die Vertragsteilnehmer nicht das Recht eines anderen Staates wählen.
14.5 Streitbeilegung
14.5.1 Alle Streitfälle, die sich aus dem Speditionsvertrag oder in Zusammenhang mit ihm ergeben, einschließlich Fragen seiner Gültigkeit und seines Erlöschens, werden von den Parteien vor allem durch Verhandlungen und Vereinbarung gelöst.
14.5.2 Kommt keine Einigung zustande und handelt es sich um einen Streitfall zwischen inländischen ParteieneinesSpeditionsvertrags, ist jede der Vertragsparteien berechtigt, nach eigenem Ermessen den Streitfall dem Schiedsgericht der Slowakischen Rechtsanwaltskammer mit dem Sitz Kolárska 4, 813 42 Bratislava, Slowakische Republik, oder dem zuständigen staatlichen Gericht in der Slowakischen Republik zur Entscheidung vorzulegen.
14.5.3 Kommt keine Einigung zustande und handelt es sich um einen Streitfall zwischen Parteien eines internationalen Speditionsvertrags, sind die Streitfälle durch ein Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht der Slowakischen Rechtsanwaltskammer mit dem Sitz Kolárska 4, 813 42 Bratislava, Slowakische Republik, nach der Schiedsordnung des Schiedsgerichts der Slowakischen Rechtsanwaltskammer beizulegen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den aus dem Schiedsspruch hervorgehenden Verpflichtungen innerhalb der im Schiedsspruch gesetzten Fristen nachzukommen.
14.5.4 Für die Zwecke der Beilegung von Streitfällen aus dem Speditionsvertrag oder im Zusammenhang mit dem Speditionsvertrag, einschließlich der Frage der Gültigkeit und Beendigung des Speditionsvertrags, durch das Schiedsverfahren des Schiedsgerichts der Slowakischen Rechtsanwaltskammer mit dem Sitz Kolárska 4, 813 42 Bratislava, zur Bestimmung seiner Zuständigkeit in dieser Angelegenheit, muss der Speditionsvertrag in einem gesonderten Teil dieses Vertrags folgende Schiedsklausel enthalten:
„Schiedsklausel
Jeder sich aus diesem Vertrag ergebende oder mit diesem Vertrag zusammenhängende Streitfall (einschließlich der Streitfälle über außervertragliche Ansprüche) wird durch ein Schiedsverfahren laut Schiedsordnung des Schiedsgerichts der Slowakischen Rechtsanwaltskammer beigelegt. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt 1 (in Worten: eins) bei Streitfällen mit einem Streitwert bis zu 20.000 Euro oder 3 (in Worten: drei) in allen übrigen Fällen. Im Zweifelsfall geht man davon aus, dass die Anzahl der Schiedsrichter 3 (in Worten: drei) beträgt. Bei Streitfällen, bei denen die Anzahl der Schiedsrichter 1 (in Worten: eins) beträgt, werden die Streitparteien den Vorsitzdes Schiedsgerichts der Slowakischen Rechtsanwaltskammer beauftragen, in ihrem Namen einen Schiedsrichter zu bestellen. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist [Slowakisch und Englisch]. Die Schiedsklausel unterliegt dem Recht der Slowakischen Republik.
Kann der Schiedsspruch in der Sache von der Beurteilung von Tatsachen abhängen, die Fachwissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Logistik, Spedition, einschließlich des Zollrechts, erfordern,so kann der Schiedsrichtersenat ein Gutachten eines Sachverständigen für diesen Bereich verlangen, derauf Ersuchen des Schiedsrichtersenats vom Präsidenten des Logistik- und Speditionsverbandes der Slowakischen Republik vorgeschlagen wird.Der Schiedsrichtersenat gibt den Parteien die Möglichkeit, sich zur Auswahl des Sachverständigen zu äußern. Auf diesen Sachverständigen beziehen sichentsprechend dieBestimmungen der Schiedsordnung des Schiedsgerichts der Slowakischen Rechtsanwaltskammer über dieUnbefangenheit eines Sachverständigen.“
14.5.5 Für den Fall, dass der Speditionsvertrag keine Schiedsklausel enthält, sondern auf den Wortlaut der Allgemeinen Spediteurbedingungen des Logistik- und Speditionsverbandes der Slowakischen Republik verweist, geht man davon aus, dass sich der Speditionsvertrag und die damit zusammenhängende Zuständigkeit des Schiedsgerichts der Slowakischen Rechtsanwaltskammer mit dem Sitz Kolárska 4, 813 42 Bratislava, für die Beilegung der Streitfälle nach derim Punkt 14.5.4 dieser Allgemeinen Spediteurbedingungen des Logistik- und Speditionsverbandes der Slowakischen Republik angeführten Schiedsklausel richtet.
14.6 Gültigkeit und Rechtskraft der AVB VLV SR
Diese Allgemeinen Versandbedingungen des Verbands der Spediteure der Slowakei sind von der Mitgliederversammlung dieses Verbandes am 18. November 1999 verabschiedet worden und treten am 01.04.2000 in Kraft. Sie ersetzen die Allgemeinen Versandbedingungen des ZZS vom 6.11.1992 in der
Fassung ihrer Ergänzungen vom 4.2.1994.
Bemerkung:
Diese Allgemeinen Versandbedingungen wurden durch die Slovakische Handels- und Industriekammer besprochen und positiv beurteilt.